Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Teil: Das Erbrecht
Zweite Abteilung: Der Erbgang
Siebenzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft
Zweiter Abschnitt: Die Teilungsart
< Art. 606 D. Anspruch der Hausgenossen
> Art. 608 B. Ordnung der Teilung / I. Verfügung des Erblassers

Art. 607

A. Im Allgemeinen

1 Gesetzliche Erben haben sowohl unter sich als mit eingesetzten Erben nach den gleichen Grundsätzen zu teilen.

2 Sie können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung frei vereinbaren.

3 Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen