Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Teil: Das Erbrecht
Zweite Abteilung: Der Erbgang
Sechzehnter Titel: Die Wirkung des Erbganges
Vierter Abschnitt: Die amtliche Liquidation
< Art. 596 B. Verfahren / II. Ordentliche Liquidation
> Art. 598 A. Voraussetzung

Art. 597

III. Konkursamtliche Liquidation

Ist die Erbschaft überschuldet, so erfolgt die Liquidation durch das Konkursamt nach den Vorschriften des Konkursrechtes.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen