Erster Teil: Das Personenrecht
Zweiter Titel: Die juristischen Personen
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 58 E. Aufhebung / II. Liquidation
> Art. 60 A. Gründung / I. Körperschaftliche Personenverbindung
Art. 59
F. Vorbehalt des öffentlichen und des Gesellschafts- und Genossenschaftsrechtes
1 Für die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten bleibt das öffentliche Recht des Bundes und der Kantone vorbehalten.
2 Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen, stehen unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften.
3 Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen