Dritter Teil: Das Erbrecht
Zweite Abteilung: Der Erbgang
Sechzehnter Titel: Die Wirkung des Erbganges
Dritter Abschnitt: Das öffentliche Inventar
< Art. 588 D. Wirkung / II. Erklärung
> Art. 590 D. Wirkung / III. Folgen der Annahme unter öffentlichem Inventar / 2. Haftung ausser Inventar
Art. 589
III. Folgen der Annahme unter öffentlichem Inventar
1. Haftung nach Inventar
1 Übernimmt ein Erbe die Erbschaft unter öffentlichem Inventar, so gehen die Schulden des Erblassers, die im Inventar verzeichnet sind, und die Vermögenswerte auf ihn über.
2 Der Erwerb der Erbschaft mit Rechten und Pflichten wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen.
3 Für die Schulden, die im Inventar verzeichnet sind, haftet der Erbe sowohl mit der Erbschaft als mit seinem eigenen Vermögen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen