Dritter Teil: Das Erbrecht
Zweite Abteilung: Der Erbgang
Sechzehnter Titel: Die Wirkung des Erbganges
Dritter Abschnitt: Das öffentliche Inventar
< Art. 581 B. Verfahren / I. Inventar
> Art. 583 B. Verfahren / III. Aufnahme von Amtes wegen
Art. 582
II. Rechnungsruf
1 Mit der Aufnahme des Inventars verbindet die Behörde einen Rechnungsruf, durch den auf dem Wege angemessener öffentlicher Auskündung die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger aufgefordert werden, binnen einer bestimmten Frist ihre Forderungen und Schulden anzumelden.
2 Die Gläubiger sind dabei auf die Folgen der Nichtanmeldung aufmerksam zu machen.
3 Die Frist ist auf mindestens einen Monat, vom Tage der ersten Auskündung an gerechnet, anzusetzen.
Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen