Dritter Teil: Das Erbrecht
Zweite Abteilung: Der Erbgang
Sechzehnter Titel: Die Wirkung des Erbganges
Dritter Abschnitt: Das öffentliche Inventar
< Art. 579 B. Ausschlagung / VIII. Haftung im Falle der Ausschlagung
> Art. 581 B. Verfahren / I. Inventar
Art. 580
A. Voraussetzung
1 Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen.
2 Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden.
3 Wird es von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen