Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Teil: Das Erbrecht
Zweite Abteilung: Der Erbgang
Sechzehnter Titel: Die Wirkung des Erbganges
Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Erbschaft
< Art. 575 B. Ausschlagung / IV. Ausschlagung aller nächsten Erben / 3. Ausschlagung zugunsten nachfolgender Erben
> Art. 577 B. Ausschlagung / VI. Ausschlagung eines Vermächtnisses

Art. 576

V. Fristverlängerung

Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde den gesetzlichen und den eingesetzten Erben eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen