Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Teil: Das Erbrecht
Zweite Abteilung: Der Erbgang
Sechzehnter Titel: Die Wirkung des Erbganges
Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Erbschaft
< Art. 572 B. Ausschlagung / III. Ausschlagung eines Miterben
> Art. 574 B. Ausschlagung / IV. Ausschlagung aller nächsten Erben / 2. Befugnis der überlebenden Ehegatten

Art. 573

IV. Ausschlagung aller nächsten Erben

1. Im Allgemeinen

1 Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt.

2 Ergibt sich in der Liquidation nach Deckung der Schulden ein Überschuss, so wird dieser den Berechtigten überlassen, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen