Dritter Teil: Das Erbrecht
Zweite Abteilung: Der Erbgang
Sechzehnter Titel: Die Wirkung des Erbganges
Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Erbschaft
< Art. 566 B. Ausschlagung / I. Erklärung / 1. Befugnis
> Art. 568 B. Ausschlagung / I. Erklärung / 2. Befristung / b. Bei Inventaraufnahme
Art. 567
2. Befristung
a. Im Allgemeinen
1 Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate.
2 Sie beginnt für die gesetzlichen Erben, soweit sie nicht nachweisbar erst später von dem Erbfall Kenntnis erhalten haben, mit dem Zeitpunkte, da ihnen der Tod des Erblassers bekannt geworden, und für die eingesetzten Erben mit dem Zeitpunkte, da ihnen die amtliche Mitteilung von der Verfügung des Erblassers zugekommen ist.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen