Dritter Teil: Das Erbrecht
Zweite Abteilung: Der Erbgang
Sechzehnter Titel: Die Wirkung des Erbganges
Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Erbschaft
< Art. 565 A. Erwerb / III. Vermächtnisnehmer / 4. Herabsetzung
> Art. 567 B. Ausschlagung / I. Erklärung / 2. Befristung / a. Im Allgemeinen
Art. 566
B. Ausschlagung
I. Erklärung
1. Befugnis
1 Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.
2 Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet.
Stand am 1. Januar 2012
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