Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Teil: Das Erbrecht
Zweite Abteilung: Der Erbgang
Sechzehnter Titel: Die Wirkung des Erbganges
Zweiter Abschnitt: Der Erwerb der Erbschaft
< Art. 565 A. Erwerb / III. Vermächtnisnehmer / 4. Herabsetzung
> Art. 567 B. Ausschlagung / I. Erklärung / 2. Befristung / a. Im Allgemeinen

Art. 566

B. Ausschlagung

I. Erklärung

1. Befugnis

1 Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.

2 Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen