Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Teil: Das Erbrecht
Zweite Abteilung: Der Erbgang
Fünfzehnter Titel: Die Eröffnung des Erbganges
< Art. 545 C. Voraussetzungen auf Seite des Erben / II. Erleben des Erbganges / 4. Nacherben
> Art. 547 D. Verschollenheit / I. Beerbung eines Verschollenen / 2. Aufhebung der Verschollenheit und Rückerstattung

Art. 546

D. Verschollenheit

I. Beerbung eines Verschollenen

1. Erbgang gegen Sicherstellung

1 Wird jemand für verschollen erklärt, so haben die Erben oder Bedachten vor der Auslieferung der Erbschaft für die Rückgabe des Vermögens an besser Berechtigte oder an den Verschollenen selbst Sicherheit zu leisten.

2 Diese Sicherheit ist im Falle des Verschwindens in hoher Todesgefahr auf fünf Jahre und im Falle der nachrichtlosen Abwesenheit auf 15 Jahre zu leisten, in keinem Falle aber länger als bis zu dem Tage, an dem der Verschollene 100 Jahre alt wäre.

3 Die fünf Jahre werden vom Zeitpunkte der Auslieferung der Erbschaft und die 15 Jahre von der letzten Nachricht an gerechnet.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen