Erster Teil: Das Personenrecht
Zweiter Titel: Die juristischen Personen
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 52 A. Persönlichkeit
> Art. 54 C. Handlungsfähigkeit / I. Voraussetzung
Art. 53
B. Rechtsfähigkeit
Die juristischen Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen, wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur notwendigen Voraussetzung haben.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen