Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Das Personenrecht
Zweiter Titel: Die juristischen Personen
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 52 A. Persönlichkeit
> Art. 54 C. Handlungsfähigkeit / I. Voraussetzung

Art. 53

B. Rechtsfähigkeit

Die juristischen Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen, wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft zur notwendigen Voraussetzung haben.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen