Dritter Teil: Das Erbrecht
Erste Abteilung: Die Erben
Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen
Sechster Abschnitt: Die Ungültigkeit und Herabsetzung der Verfügungen
< Art. 528 B. Herabsetzungsklage / II. Wirkung / 3. Bei Verfügungen unter Lebenden / b. Rückleistung
> Art. 530 B. Herabsetzungsklage / II. Wirkung / 5. Bei Nutzniessung und Renten
Art. 529
4. Versicherungsansprüche
Versicherungsansprüche auf den Tod des Erblassers, die durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden sind, unterliegen der Herabsetzung mit ihrem Rückkaufswert.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen