Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Teil: Das Erbrecht
Erste Abteilung: Die Erben
Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen
Sechster Abschnitt: Die Ungültigkeit und Herabsetzung der Verfügungen
< Art. 521 A. Ungültigkeitsklage / III. Verjährung
> Art. 523 B. Herabsetzungsklage / I. Voraussetzungen / 2. Begünstigung der Pflichtteilsberechtigten

Art. 522

B. Herabsetzungsklage

I. Voraussetzungen

1. Im Allgemeinen

1 Hat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten, so können die Erben, die nicht dem Werte nach ihren Pflichtteil erhalten, die Herabsetzung der Verfügung auf das erlaubte Mass verlangen.

2 Enthält die Verfügung Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben, so sind sie, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist, als blosse Teilungsvorschriften aufzufassen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen