Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Teil: Das Erbrecht
Erste Abteilung: Die Erben
Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen
Sechster Abschnitt: Die Ungültigkeit und Herabsetzung der Verfügungen
< Art. 518 B. Inhalt des Auftrages
> Art. 520 A. Ungültigkeitsklage / II. Bei Formmangel / 1. Im Allgemeinen

Art. 519

A. Ungültigkeitsklage

I. Bei Verfügungsunfähigkeit, mangelhaftem Willen, Rechtswidrigkeit und Unsittlichkeit

1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt:

1.
wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war;
2.
wenn sie aus mangelhaftem Willen hervorgegangen ist;
3.
wenn ihr Inhalt oder eine ihr angefügte Bedingung unsittlich oder rechtswidrig ist.

2 Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein Interesse daran hat, dass die Verfügung für ungültig erklärt werde.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen