Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Teil: Das Erbrecht
Erste Abteilung: Die Erben
Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen
Vierter Abschnitt: Die Verfügungsformen
< Art. 513 B. Erbverträge / II. Aufhebung / 1. Unter Lebenden / a. Durch Vertrag und letztwillige Verfügung
> Art. 515 B. Erbverträge / II. Aufhebung / 2. Vorabsterben des Erben

Art. 514

b. Durch Rücktritt vom Vertrag

Wer auf Grund eines Erbvertrages Leistungen unter Lebenden zu fordern hat, kann, wenn sie nicht vertragsgemäss erfüllt oder sichergestellt werden, nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes1 den Rücktritt erklären.


1 SR 220


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen