Dritter Teil: Das Erbrecht
Erste Abteilung: Die Erben
Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen
Vierter Abschnitt: Die Verfügungsformen
< Art. 509 A. Letztwillige Verfügungen / II. Widerruf und Vernichtung / 1. Widerruf
> Art. 511 A. Letztwillige Verfügungen / II. Widerruf und Vernichtung / 3. Spätere Verfügung
Art. 510
2. Vernichtung
1 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung dadurch widerrufen, dass er die Urkunde vernichtet.
2 Wird die Urkunde durch Zufall oder aus Verschulden anderer vernichtet, so verliert die Verfügung unter Vorbehalt der Ansprüche auf Schadenersatz gleichfalls ihre Gültigkeit, insofern ihr Inhalt nicht genau und vollständig festgestellt werden kann.
Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen