Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Teil: Das Erbrecht
Erste Abteilung: Die Erben
Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen
Vierter Abschnitt: Die Verfügungsformen
< Art. 503 A. Letztwillige Verfügungen / I. Errichtung / 2. Öffentliche Verfügung / e. Mitwirkende Personen
> Art. 505 A. Letztwillige Verfügungen / I. Errichtung / 3. Eigenhändige Verfügung

Art. 504

f. Aufbewahrung der Verfügung

Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass die mit der Beurkundung betrauten Beamten die Verfügungen im Original oder in einer Abschrift entweder selbst aufbewahren oder einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen