Einleitung
< Art. 4 B. Inhalt der Rechtsverhältnisse / III. Gerichtliches Ermessen
> Art. 6 C. Verhältnis zu den Kantonen / II. Öffentliches Recht der Kantone
Art. 5
C. Verhältnis zu den Kantonen
I. Kantonales Zivilrecht und Ortsübung
1 Soweit das Bundesrecht die Geltung kantonalen Rechtes vorbehält, sind die Kantone befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen oder aufzuheben.
2 Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige kantonale Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung nachgewiesen ist.
Stand am 1. Januar 2012
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