Dritter Teil: Das Erbrecht
Erste Abteilung: Die Erben
Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen
Vierter Abschnitt: Die Verfügungsformen
< Art. 498 A. Letztwillige Verfügungen / I. Errichtung / 1. Im Allgemeinen
> Art. 500 A. Letztwillige Verfügungen / I. Errichtung / 2. Öffentliche Verfügung / b. Mitwirkung des Beamten
Art. 499
2. Öffentliche Verfügung
a. Errichtungsform
Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut sind.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen