Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Das Personenrecht
Erster Titel: Die natürlichen Personen
Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes
< Art. 48 C. Ausführungsbestimmungen / I. Bundesrecht
> Art. 50 und 51

Art. 49

II. Kantonales Recht

1 Die Kantone legen die Zivilstandskreise fest.

2 Sie erlassen im Rahmen des Bundesrechts die nötigen Ausführungsbestimmungen.

3 Die kantonalen Vorschriften, ausgenommen diejenigen über die Besoldung der im Zivilstandswesen tätigen Personen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen