Erster Teil: Das Personenrecht
Erster Titel: Die natürlichen Personen
Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes
< Art. 48 C. Ausführungsbestimmungen / I. Bundesrecht
> Art. 50 und 51
Art. 49
II. Kantonales Recht
1 Die Kantone legen die Zivilstandskreise fest.
2 Sie erlassen im Rahmen des Bundesrechts die nötigen Ausführungsbestimmungen.
3 Die kantonalen Vorschriften, ausgenommen diejenigen über die Besoldung der im Zivilstandswesen tätigen Personen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen