Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Teil: Das Erbrecht
Erste Abteilung: Die Erben
Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen
Dritter Abschnitt: Die Verfügungsarten
< Art. 487 E. Ersatzverfügung
> Art. 489 F. Nacherbeneinsetzung / II. Zeitpunkt der Auslieferung

Art. 488

F. Nacherbeneinsetzung

I. Bezeichnung des Nacherben

1 Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern.

2 Dem Nacherben kann eine solche Pflicht nicht auferlegt werden.

3 Die gleichen Bestimmungen gelten für das Vermächtnis.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen