Dritter Teil: Das Erbrecht
Erste Abteilung: Die Erben
Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen
Dritter Abschnitt: Die Verfügungsarten
< Art. 487 E. Ersatzverfügung
> Art. 489 F. Nacherbeneinsetzung / II. Zeitpunkt der Auslieferung
Art. 488
F. Nacherbeneinsetzung
I. Bezeichnung des Nacherben
1 Der Erblasser ist befugt, in seiner Verfügung den eingesetzten Erben als Vorerben zu verpflichten, die Erbschaft einem andern als Nacherben auszuliefern.
2 Dem Nacherben kann eine solche Pflicht nicht auferlegt werden.
3 Die gleichen Bestimmungen gelten für das Vermächtnis.
Stand am 1. Januar 2012
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