Dritter Teil: Das Erbrecht
Erste Abteilung: Die Erben
Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen
Dritter Abschnitt: Die Verfügungsarten
< Art. 486 D. Vermächtnis / III. Verhältnis zur Erbschaft
> Art. 488 F. Nacherbeneinsetzung / I. Bezeichnung des Nacherben
Art. 487
E. Ersatzverfügung
Der Erblasser kann in seiner Verfügung eine oder mehrere Personen bezeichnen, denen die Erbschaft oder das Vermächtnis für den Fall des Vorabsterbens oder der Ausschlagung des Erben oder Vermächtnisnehmers zufallen soll.
Stand am 1. Januar 2012
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