Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Teil: Das Erbrecht
Erste Abteilung: Die Erben
Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen
Dritter Abschnitt: Die Verfügungsarten
< Art. 480 B. Enterbung / IV. Enterbung eines Zahlungsunfähigen
> Art. 482 B. Auflagen und Bedingungen

Art. 481

A. Im Allgemeinen

1 Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen.

2 Der Teil, über den er nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichen Erben.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen