Dritter Teil: Das Erbrecht
Erste Abteilung: Die Erben
Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen
Dritter Abschnitt: Die Verfügungsarten
< Art. 480 B. Enterbung / IV. Enterbung eines Zahlungsunfähigen
> Art. 482 B. Auflagen und Bedingungen
Art. 481
A. Im Allgemeinen
1 Der Erblasser kann in den Schranken der Verfügungsfreiheit über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag ganz oder teilweise verfügen.
2 Der Teil, über den er nicht verfügt hat, fällt an die gesetzlichen Erben.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen