Erster Teil: Das Personenrecht
Erster Titel: Die natürlichen Personen
Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes
< Art. 47 B. Organisation / III. Disziplinarmassnahmen
> Art. 49 C. Ausführungsbestimmungen / II. Kantonales Recht
Art. 48
C. Ausführungsbestimmungen
I. Bundesrecht
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Er regelt namentlich:
- 1.
- die zu führenden Register und die einzutragenden Angaben;
- 2.
- die Verwendung der Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19461 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zum Zweck des elektronischen Datenaustauschs zwischen amtlichen Personenregistern;
- 3.
- die Registerführung;
- 4.
- die Aufsicht.2
3 Zur Sicherstellung eines fachlich zuverlässigen Vollzugs kann der Bundesrat Mindestanforderungen an die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen sowie an den Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erlassen.
4 Er legt die im Zivilstandswesen zu erhebenden Gebühren fest.
5 Er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, auf elektronischem Weg:
- 1.
- Zivilstandsfälle zu melden;
- 2.
- Erklärungen zum Personenstand abzugeben;
- 3.
- Mitteilungen und Registerauszüge zuzustellen.3
1 SR 831.10
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4165; BBl 2006 427).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).