Dritter Teil: Das Erbrecht
Erste Abteilung: Die Erben
Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen
Zweiter Abschnitt: Die Verfügungsfreiheit
< Art. 470 A. Verfügbarer Teil / I. Umfang der Verfügungsbefugnis
> Art. 472 A. Verfügbarer Teil / III.
Art. 4711
II. Pflichtteil
Der Pflichtteil beträgt:
- 1.
- für einen Nachkommen drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruches;
- 2.
- für jedes der Eltern die Hälfte;
- 3.2
- für den überlebenden Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner die Hälfte.
1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
Stand am 1. Januar 2012
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