Dritter Teil: Das Erbrecht
Erste Abteilung: Die Erben
Dreizehnter Titel: Die gesetzlichen Erben
< Art. 465 C.
> Art. 467 A. Letztwillige Verfügung
Art. 4661
D. Gemeinwesen
Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft an den Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat, oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berechtigt bezeichnet wird.
1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen