Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Teil: Das Erbrecht
Erste Abteilung: Die Erben
Dreizehnter Titel: Die gesetzlichen Erben
< Art. 461
> Art. 463–464

Art. 4621

B. Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner

Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:

1.
wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft;
2.
wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft;
3.
wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.

1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).


Stand am 1. Januar 2012
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