Dritter Teil: Das Erbrecht
Erste Abteilung: Die Erben
Dreizehnter Titel: Die gesetzlichen Erben
< Art. 461
> Art. 463–464
Art. 4621
B. Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner
Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:
- 1.
- wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft;
- 2.
- wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft;
- 3.
- wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
Stand am 1. Januar 2012
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