Erster Teil: Das Personenrecht
Erster Titel: Die natürlichen Personen
Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes
< Art. 45 B. Organisation / I. Zivilstandsbehörden / 2. Aufsichtsbehörden
> Art. 46 B. Organisation / II. Haftung
Art. 45a1
Ia. Zentrale Datenbank
1 Der Bund betreibt für die Kantone eine zentrale Datenbank.
2 Die Datenbank wird von den Kantonen finanziert. Die Kosten werden nach der Einwohnerzahl aufgeteilt.
3 Der Bundesrat regelt im Rahmen des Gesetzes und unter Mitwirkung der Kantone:
- 1.
- das Verfahren der Zusammenarbeit;
- 2.
- die Zugriffsrechte der Zivilstandsbehörden;
- 3.
- die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;
- 4.
- die Archivierung.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen