Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Das Personenrecht
Erster Titel: Die natürlichen Personen
Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes
< Art. 45 B. Organisation / I. Zivilstandsbehörden / 2. Aufsichtsbehörden
> Art. 46 B. Organisation / II. Haftung

Art. 45a1

Ia. Zentrale Datenbank

1 Der Bund betreibt für die Kantone eine zentrale Datenbank.

2 Die Datenbank wird von den Kantonen finanziert. Die Kosten werden nach der Einwohnerzahl aufgeteilt.

3 Der Bundesrat regelt im Rahmen des Gesetzes und unter Mitwirkung der Kantone:

1.
das Verfahren der Zusammenarbeit;
2.
die Zugriffsrechte der Zivilstandsbehörden;
3.
die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;
4.
die Archivierung.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen