Dritter Teil: Das Erbrecht
Erste Abteilung: Die Erben
Dreizehnter Titel: Die gesetzlichen Erben
< Art. 457 A. Verwandte Erben / I. Nachkommen
> Art. 459 A. Verwandte Erben / III. Grosselterlicher Stamm
Art. 458
II. Elterlicher Stamm
1 Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern.
2 Vater und Mutter erben nach Hälften.
3 An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
4 Fehlt es an Nachkommen auf einer Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.
Stand am 1. Januar 2012
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