Erster Teil: Das Personenrecht
Erster Titel: Die natürlichen Personen
Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes
< Art. 44 B. Organisation / I. Zivilstandsbehörden / 1. Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte
> Art. 45a B. Organisation / Ia. Zentrale Datenbank
Art. 45
2. Aufsichtsbehörden
1 Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.
2 Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
- Sie beaufsichtigt die Zivilstandsämter.
- 2.
- Sie unterstützt und berät die Zivilstandsämter.
- 3.
- Sie wirkt bei der Registerführung und beim Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung mit.
- 4.
- Sie erlässt Verfügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen.
- 5.
- Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen.
3 Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichtsbehörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen.1
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen