Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Das Personenrecht
Erster Titel: Die natürlichen Personen
Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes
< Art. 44 B. Organisation / I. Zivilstandsbehörden / 1. Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte
> Art. 45a B. Organisation / Ia. Zentrale Datenbank

Art. 45

2. Aufsichtsbehörden

1 Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.

2 Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

1.
Sie beaufsichtigt die Zivilstandsämter.
2.
Sie unterstützt und berät die Zivilstandsämter.
3.
Sie wirkt bei der Registerführung und beim Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung mit.
4.
Sie erlässt Verfügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen.
5.
Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen.

3 Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichtsbehörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen.1


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen