Erster Teil: Das Personenrecht
Erster Titel: Die natürlichen Personen
Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes
< Art. 43a A. Register / V. Datenschutz und Bekanntgabe der Daten
> Art. 45 B. Organisation / I. Zivilstandsbehörden / 2. Aufsichtsbehörden
Art. 44
B. Organisation
I. Zivilstandsbehörden
1. Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte
1 Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
- Sie führen die Register.
- 2.
- Sie erstellen die Mitteilungen und Auszüge.
- 3.
- Sie führen das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung durch und vollziehen die Trauung.
- 4.
- Sie nehmen Erklärungen zum Personenstand entgegen.
2 Der Bundesrat kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schweiz im Ausland mit diesen Aufgaben betrauen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen