Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Das Personenrecht
Erster Titel: Die natürlichen Personen
Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes
< Art. 43a A. Register / V. Datenschutz und Bekanntgabe der Daten
> Art. 45 B. Organisation / I. Zivilstandsbehörden / 2. Aufsichtsbehörden

Art. 44

B. Organisation

I. Zivilstandsbehörden

1. Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte

1 Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:

1.
Sie führen die Register.
2.
Sie erstellen die Mitteilungen und Auszüge.
3.
Sie führen das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung durch und vollziehen die Trauung.
4.
Sie nehmen Erklärungen zum Personenstand entgegen.

2 Der Bundesrat kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schweiz im Ausland mit diesen Aufgaben betrauen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen