Erster Teil: Das Personenrecht
Erster Titel: Die natürlichen Personen
Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes
< Art. 42 A. Register / IV. Bereinigung / 1. Durch das Gericht
> Art. 43a A. Register / V. Datenschutz und Bekanntgabe der Daten
Art. 43
2. Durch die Zivilstandsbehörden
Die Zivilstandsbehörden beheben von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen