Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Das Personenrecht
Erster Titel: Die natürlichen Personen
Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes
< Art. 42 A. Register / IV. Bereinigung / 1. Durch das Gericht
> Art. 43a A. Register / V. Datenschutz und Bekanntgabe der Daten

Art. 43

2. Durch die Zivilstandsbehörden

Die Zivilstandsbehörden beheben von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen