Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Das Familienrecht
Dritte Abteilung: Die Vormundschaft
Elfter Titel: Die Führung der Vormundschaft
Vierter Abschnitt: Die Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe
< Art. 429 B. Voraussetzung / II. Im Verhältnis der Organe untereinander
> Art. 430 D. Geltendmachung

Art. 429a1

C. Fürsorgerische Freiheitsentziehung

1 Wer durch eine widerrechtliche Freiheitsentziehung verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.

2 Haftbar ist der Kanton unter Vorbehalt des Rückgriffs gegen die Personen, welche die Verletzung absichtlich oder grobfahrlässig verursacht haben.


1 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 31; BBl 1977 III 1).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen