Zweiter Teil: Das Familienrecht
Dritte Abteilung: Die Vormundschaft
Elfter Titel: Die Führung der Vormundschaft
Vierter Abschnitt: Die Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe
< Art. 428 B. Voraussetzung / I. Betreffend die Mitglieder einer Behörde
> Art. 429a C. Fürsorgerische Freiheitsentziehung
Art. 429
II. Im Verhältnis der Organe untereinander
1 Sind der Vormund und die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde zugleich haftbar, so haften letztere nur für das, was vom Vormund nicht erhältlich ist.
2 Sind die Mitglieder der Aufsichtsbehörde und diejenigen der Vormundschaftsbehörde zugleich haftbar, so haften die erstern nur für das, was von den letztern nicht erhältlich ist.
3 Aus Arglist haften alle verantwortlichen Personen unmittelbar und solidarisch.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen