Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Das Personenrecht
Erster Titel: Die natürlichen Personen
Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes
< Art. 41 A. Register / III. Nachweis nicht streitiger Angaben
> Art. 43 A. Register / IV. Bereinigung / 2. Durch die Zivilstandsbehörden

Art. 42

IV. Bereinigung

1. Durch das Gericht

1 Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Das Gericht hört die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden an und stellt ihnen das Urteil zu.

2 Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind ebenfalls klageberechtigt.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen