Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Das Familienrecht
Dritte Abteilung: Die Vormundschaft
Elfter Titel: Die Führung der Vormundschaft
Erster Abschnitt: Das Amt des Vormundes
< Art. 408 B. Fürsorge und Vertretung / II. Vertretung / 2. Verbotene Geschäfte
> Art. 410 B. Fürsorge und Vertretung / II. Vertretung / 4. Eigenes Handeln / a. Zustimmung des Vormundes

Art. 409

3. Mitwirkung des Bevormundeten

1 Ist der Bevormundete urteilsfähig und wenigstens 16 Jahre alt, so hat ihn der Vormund bei wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, vor der Entscheidung um seine Ansicht zu befragen.

2 Die Zustimmung des Bevormundeten befreit den Vormund nicht von seiner Verantwortlichkeit.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen