Zweiter Teil: Das Familienrecht
Dritte Abteilung: Die Vormundschaft
Elfter Titel: Die Führung der Vormundschaft
Erster Abschnitt: Das Amt des Vormundes
< Art. 405 B. Fürsorge und Vertretung / I. Fürsorge für die Person / 1. Bei Unmündigkeit / a. Im Allgemeinen
> Art. 406 B. Fürsorge und Vertretung / I. Fürsorge für die Person / 2. Bei Entmündigung
Art. 405a1
b. Bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung
1 Über die Unterbringung des Unmündigen in einer Anstalt entscheidet auf Antrag des Vormundes die Vormundschaftsbehörde oder, wenn Gefahr im Verzuge liegt, auch der Vormund.
2 Im übrigen gelten die Vorschriften über die Zuständigkeit, die gerichtliche Beurteilung und das Verfahren bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung gegenüber mündigen oder entmündigten Personen sinngemäss.
3 Hat das Kind das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so kann es nicht selber gerichtliche Beurteilung verlangen.
1 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 31; BBl 1977 III 1).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen