Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Das Familienrecht
Dritte Abteilung: Die Vormundschaft
Elfter Titel: Die Führung der Vormundschaft
Erster Abschnitt: Das Amt des Vormundes
< Art. 404 A. Übernahme des Amtes / VI. Grundstücke
> Art. 405a B. Fürsorge und Vertretung / I. Fürsorge für die Person / 1. Bei Unmündigkeit / b. Bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung

Art. 405

B. Fürsorge und Vertretung

I. Fürsorge für die Person

1. Bei Unmündigkeit

a. Im Allgemeinen1

1 Ist der Bevormundete unmündig, so hat der Vormund die Pflicht, für dessen Unterhalt und Erziehung das Angemessene anzuordnen.

2 Zu diesem Zwecke stehen ihm die gleichen Rechte zu wie den Eltern, unter Vorbehalt der Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden.


1 Berichtigung durch die Redaktionskommission der Bundesversammlung [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen