Zweiter Teil: Das Familienrecht
Dritte Abteilung: Die Vormundschaft
Elfter Titel: Die Führung der Vormundschaft
Erster Abschnitt: Das Amt des Vormundes
< Art. 404 A. Übernahme des Amtes / VI. Grundstücke
> Art. 405a B. Fürsorge und Vertretung / I. Fürsorge für die Person / 1. Bei Unmündigkeit / b. Bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung
Art. 405
B. Fürsorge und Vertretung
I. Fürsorge für die Person
1. Bei Unmündigkeit
a. Im Allgemeinen1
1 Ist der Bevormundete unmündig, so hat der Vormund die Pflicht, für dessen Unterhalt und Erziehung das Angemessene anzuordnen.
2 Zu diesem Zwecke stehen ihm die gleichen Rechte zu wie den Eltern, unter Vorbehalt der Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden.
1 Berichtigung durch die Redaktionskommission der Bundesversammlung [Art. 33 GVG – AS 1974 1051].
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen