Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Das Familienrecht
Dritte Abteilung: Die Vormundschaft
Elfter Titel: Die Führung der Vormundschaft
Erster Abschnitt: Das Amt des Vormundes
< Art. 398 A. Übernahme des Amtes / I. Inventaraufnahme
> Art. 400 A. Übernahme des Amtes / III. Veräusserung von beweglichen Sachen

Art. 399

II. Verwahrung von Wertsachen

Wertschriften, Kostbarkeiten, wichtige Dokumente u. dgl. sind, soweit es die Verwaltung des Mündelvermögens gestattet, unter Aufsicht der Vormundschaftsbehörde an sicherem Orte aufzubewahren.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen