Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Das Familienrecht
Dritte Abteilung: Die Vormundschaft
Zehnter Titel: Die allgemeine Ordnung der Vormundschaft
Sechster Abschnitt: Die fürsorgerische Freiheitsentziehung
< Art. 397e E. Verfahren in den Kantonen / I. Im Allgemeinen
> Art. 398 A. Übernahme des Amtes / I. Inventaraufnahme

Art. 397f1

II. Vor Gericht

1 Das Gericht entscheidet in einem einfachen und raschen Verfahren.

2 Es bestellt der betroffenen Person wenn nötig einen Rechtsbeistand.

3 Das Gericht erster Instanz muss diese Person mündlich einvernehmen.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 31; BBl 1977 III 1).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen