Zweiter Teil: Das Familienrecht
Dritte Abteilung: Die Vormundschaft
Zehnter Titel: Die allgemeine Ordnung der Vormundschaft
Sechster Abschnitt: Die fürsorgerische Freiheitsentziehung
< Art. 397 C. Bestellung des Beistandes
> Art. 397b B. Zuständigkeit
Art. 397a1
A. Voraussetzungen
1 Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann.
2 Dabei ist auch die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet.
3 Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 31; BBl 1977 III 1).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen