Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Das Familienrecht
Dritte Abteilung: Die Vormundschaft
Zehnter Titel: Die allgemeine Ordnung der Vormundschaft
Fünfter Abschnitt: Die Beistandschaft
< Art. 396 B. Zuständigkeit
> Art. 397a A. Voraussetzungen

Art. 397

C. Bestellung des Beistandes

1 Für das Verfahren gelten die gleichen Vorschriften wie bei der Bevormundung.

2 Die Ernennung wird nur veröffentlicht, wenn es der Vormundschaftsbehörde als zweckmässig erscheint.

3 Wird die Ernennung nicht veröffentlicht, so wird sie dem Betreibungsamt am jeweiligen Wohnsitz der betroffenen Person mitgeteilt, sofern dies nicht als unzweckmässig erscheint.1


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen