Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Das Personenrecht
Erster Titel: Die natürlichen Personen
Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes
< Art. 38 C. Anfang und Ende der Persönlichkeit / III. Verschollenerklärung / 4. Wirkung
> Art. 40 A. Register / II. Meldepflicht

Art. 39

A. Register

I. Allgemeines

1 Zur Beurkundung des Personenstandes werden elektronische Register geführt.1

2 Zum Personenstand gehören insbesondere:

1.
die eine Person unmittelbar betreffenden Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, der Tod;
2.
die personen- und familienrechtliche Stellung einer Person wie die Mündigkeit, die Abstammung, die Ehe;
3.
die Namen;
4.
die Kantons- und Gemeindebürgerrechte;
5.
die Staatsangehörigkeit.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).


Stand am 1. Januar 2012
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