Erster Teil: Das Personenrecht
Erster Titel: Die natürlichen Personen
Zweiter Abschnitt: Die Beurkundung des Personenstandes
< Art. 38 C. Anfang und Ende der Persönlichkeit / III. Verschollenerklärung / 4. Wirkung
> Art. 40 A. Register / II. Meldepflicht
Art. 39
A. Register
I. Allgemeines
1 Zur Beurkundung des Personenstandes werden elektronische Register geführt.1
2 Zum Personenstand gehören insbesondere:
- 1.
- die eine Person unmittelbar betreffenden Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, der Tod;
- 2.
- die personen- und familienrechtliche Stellung einer Person wie die Mündigkeit, die Abstammung, die Ehe;
- 3.
- die Namen;
- 4.
- die Kantons- und Gemeindebürgerrechte;
- 5.
- die Staatsangehörigkeit.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen