Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Das Familienrecht
Dritte Abteilung: Die Vormundschaft
Zehnter Titel: Die allgemeine Ordnung der Vormundschaft
Vierter Abschnitt: Die Bestellung des Vormundes
< Art. 388 B. Ordnung der Wahl / IV. Ablehnung und Anfechtung / 1. Geltendmachung
> Art. 390 B. Ordnung der Wahl / IV. Ablehnung und Anfechtung / 3. Entscheidung

Art. 389

2. Vorläufige Pflicht des Gewählten

Der Gewählte ist trotz der Ablehnung oder Anfechtung bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, die Vormundschaft zu führen, bis er des Amtes enthoben wird.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen