Zweiter Teil: Das Familienrecht
Dritte Abteilung: Die Vormundschaft
Zehnter Titel: Die allgemeine Ordnung der Vormundschaft
Zweiter Abschnitt: Die Bevormundungsfälle
< Art. 368 A. Unmündigkeit
> Art. 370 B. Unfähigkeit Mündiger / II. Verschwendung, Trunksucht, lasterhafter Lebenswandel, Misswirtschaft
Art. 369
B. Unfähigkeit Mündiger
I. Geisteskrankheit und Geistesschwäche
1 Unter Vormundschaft gehört jede mündige Person, die infolge von Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ihre Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet.
2 Die Verwaltungsbehörden und Gerichte haben der zuständigen Behörde Anzeige zu machen, sobald sie in ihrer Amtstätigkeit von dem Eintritt eines solchen Bevormundungsfalles Kenntnis erhalten.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen