Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Das Personenrecht
Erster Titel: Die natürlichen Personen
Erster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit
< Art. 35 C. Anfang und Ende der Persönlichkeit / III. Verschollenerklärung / 1. Im Allgemeinen
> Art. 37 C. Anfang und Ende der Persönlichkeit / III. Verschollenerklärung / 3. Wegfallen des Gesuches

Art. 36

2. Verfahren

1 Das Gesuch kann nach Ablauf von mindestens einem Jahre seit dem Zeitpunkte der Todesgefahr oder von fünf Jahren seit der letzten Nachricht angebracht werden.

2 Das Gericht hat jedermann, der Nachrichten über den Verschwundenen oder Abwesenden geben kann, in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu melden.

3 Diese Frist ist auf mindestens ein Jahr seit der erstmaligen Auskündung anzusetzen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen