Erster Teil: Das Personenrecht
Erster Titel: Die natürlichen Personen
Erster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit
< Art. 34 C. Anfang und Ende der Persönlichkeit / II. Beweis / 2. Beweismittel / b. Anzeichen des Todes
> Art. 36 C. Anfang und Ende der Persönlichkeit / III. Verschollenerklärung / 2. Verfahren
Art. 35
III. Verschollenerklärung
1. Im Allgemeinen
1 Ist der Tod einer Person höchst wahrscheinlich, weil sie in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit langem nachrichtlos abwesend ist, so kann sie das Gericht auf das Gesuch derer, die aus ihrem Tode Rechte ableiten, für verschollen erklären.
1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen