Zweiter Teil: Das Familienrecht
Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft
Neunter Titel: Die Familiengemeinschaft
Dritter Abschnitt: Das Familienvermögen
< Art. 340 B. Gemeinderschaften / III. Wirkung / 2. Leitung und Vertretung / a. Im Allgemeinen
> Art. 342 B. Gemeinderschaften / III. Wirkung / 3. Gemeinschaftsgut und persönliches Vermögen
Art. 341
b. Befugnis des Hauptes
1 Die Gemeinder können eines der Glieder als Haupt der Gemeinderschaft bezeichnen.
2 Das Haupt der Gemeinderschaft hat die Vertretung im Umfang ihrer Angelegenheiten und leitet deren wirtschaftliche Tätigkeit.
3 Die Ausschliessung der andern von der Vertretung ist jedoch gutgläubigen Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn der Vertreter im Handelsregister eingetragen ist.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen