Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Das Personenrecht
Erster Titel: Die natürlichen Personen
Erster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit
< Art. 33 C. Anfang und Ende der Persönlichkeit / II. Beweis / 2. Beweismittel / a. Im Allgemeinen
> Art. 35 C. Anfang und Ende der Persönlichkeit / III. Verschollenerklärung / 1. Im Allgemeinen

Art. 34

b. Anzeichen des Todes

Der Tod einer Person kann, auch wenn niemand die Leiche gesehen hat, als erwiesen betrachtet werden, sobald die Person unter Umständen verschwunden ist, die ihren Tod als sicher erscheinen lassen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen